Unsere gesundheitspolitischen Positionen im Überblick

Spitalfinanzierung und Spitalplanung

Die Privatklinikgruppe Hirslanden begrüsst die beiden Hauptpunkte der neuen Spitalfinanzierung, welche 2009 in Kraft getreten ist und ihre Wirkung ab 2012 entfaltet. Einerseits sind dies eine Pauschalierung der Abgeltung nach Fallgruppen (z. B. Blinddarm, Herzschrittmacher, Hüftgelenk) im Bereich der Grundversicherung (diagnosebezogene Fallpauschalen, genannt DRG), andererseits eine schweizweit einheitliche Regelung für die Finanzierung der Spitäler. Alle Kantone müssen neu mindestens 55 Prozent an die stationären Aufenthalte in einem Listenspital bezahlen, egal ob öffentlich oder privat.

 

Problematisch ist hingegen, dass die Kantone nach wie vor eine Mehrfachrolle innehaben, die zu heiklen Interessenskonflikten führt. Kantone erbringen mit ihren eigenen Spitälern Leistungen, sie finanzieren Teile der Gesundheitsversorgung, sie üben die gesundheitspolizeiliche Aufsicht aus, setzen Tarife fest und genehmigen sie. Ausserdem nehmen die Kantone ab 2012 die Spitalplanung in Form einer Spitalliste vor.

 

Solange diese Interessenkonflikte aufgrund der Mehrfachrolle nicht diskutiert und gelöst sind, bestehen seitens der Kantone klare Anreize, um die eigenen Spitäler zu bevorzugen und damit die Privatspitäler zu benachteiligen. Ein fairer Wettbewerb wird verunmöglicht.

 

Ein verstärkter fairer Wettbewerb im Spitalmarkt war aber genau das, was der Bundesgesetzgeber mit der neuen Spitalfinanzierung erreichen wollte. So schreibt das neue Gesetz in verschiedenen Artikeln vor, dass die Spitalplanung nicht aufgrund von Willkür, sondern aufgrund von Betriebsvergleichen zu Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen hat. Dies bedeutet im Klartext, dass Spitallisten erst erlassen werden dürfen, wenn Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche vorliegen.

 

Die Privatklinikgruppe Hirslanden möchte neben den öffentlichen Spitälern als gleichberechtigter Partner in den Verhandlungen über die Aufnahme auf die Spitallisten einbezogen und nach objektiven Kriterien, die dem Willen des Bundesgesetzgebers entsprechen, beurteilt werden.

Zeitplan Einführung revidiertes KVG